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SWI 1, Jänner 2021, Seite 54

VwGH: § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden

Ein kanadischer, einer inländischen Körperschaft vergleichbarer Pensionsfonds erhält – aufgrund der unionsrechtlich gebotenen Anwendung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG im Verhältnis zu Drittstaaten – eine Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuern, wenn eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer in Kanada nicht möglich ist.

Sachverhalt: Ein kanadischer Pensionsfonds – eine durch kanadischen hoheitlichen Akt gegründete „crown corporation“, deren Kapital zur Gänze vom kanadischen Finanzministerium gehalten wird – bezog Dividenden aufgrund von Beteiligungen an österreichischen AGs, für welche die ausschüttenden Gesellschaften 25 % österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) einbehielten und abführten. Auf Grundlage des Art 10 Abs 2 lit b DBA Kanada wurde die KESt bis zum zulässigen Höchstausmaß von 10 % erstattet. Aufgrund des kanadischen Körperschaftsteuergesetzes ist der Pensionsfonds von der Körperschaftsteuer auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne befreit, weshalb die darüber hinausgehende österreichische KESt in Kanada nicht angerechnet werden konnte. Daher begehrte der Pensionsfonds für die Jahre 2007 bis 2011 die Rückerstattung der österreichischen KESt gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG iVm § 240 Abs 3 BAO. Begründet wurde der Antrag auf Rückerstattung damit, d...

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