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GmbHG a3p6. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 320/1980, gültig ab 01.01.1981

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

a3p6. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Langen die Anmeldungen gemäß §§ 2 und 4 nicht spätestens am bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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