VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung
a3p2. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
Beträgt das Stammkapital einer am bestehenden Gesellschaft zwar mindestens 500 000 S, ist es aber nicht mit dem Betrag von mindestens 250 000 S aufgebracht, so ist bis zum der Fehlbetrag auf 250 000 S bar einzuzahlen und nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden.
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