VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung
a10p5. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89, RGBl. Nr. 58/1906)
Artikel X
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Vor dem bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für vor dem bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:
1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten.
2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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