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GmbHG § 98. Beschluß der Gesellschafter, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

III. Hauptstück Auflösung

Dritter Abschnitt Verschmelzung

§ 98. Beschluß der Gesellschafter

Der Beschluß der Gesellschafter über die Verschmelzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann im Gesellschaftsvertrag an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Der Beschluß bedarf der notariellen Beurkundung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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