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GmbHG § 81., RGBl. Nr. 58/1906, gültig von 15.06.1906 bis 14.12.2007

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Vierter Abschnitt Die Geschäftsanteile

§ 81.

Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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