II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Vierter Abschnitt Die Geschäftsanteile
§ 81.
Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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