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GmbHG § 80., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Vierter Abschnitt Die Geschäftsanteile

§ 80.

(1) Gehört ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben. Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind, haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Rechtshandlungen, die von der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Geschäftsanteiles vorzunehmen sind, geschehen, wenn nicht der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekanngegeben worden ist, mit rechtlicher Wirkung gegenüber jedem der Mitberechtigten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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