GmbHG § 71., RGBl. Nr. 58/1906, gültig ab 15.06.1906

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Zweiter Abschnitt Die Stammeinlagen

§ 71.

Die in den § 67 und 70 bezeichneten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden.

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