GmbHG § 61., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

II. Hauptstück Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

Erster Abschnitt Rechtsverhältnisse der Gesellschaft

§ 61.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.

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