GmbHG § 5., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Erster Abschnitt Errichtung der Gesellschaft

§ 5.

(1) Die Firma muß von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.

(3) In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aussicht stehenden Anstalten zukommt, als:

Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.

(4) Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inlande bestimmt werden.

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