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GmbHG § 53., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2006

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Dritter Abschnitt Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

2. Titel Erhöhung des Stammkapitals

§ 53.

(1) Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist.

(2) Der Anmeldung sind beizuschließen:

1. die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift;

2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen Stammeinlage anzugeben ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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