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GmbHG § 4., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Erster Abschnitt Errichtung der Gesellschaft

§ 4.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegenstand des Unternehmens,

3. die Höhe des Stammkapitals,

4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

(2) Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung.

(3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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