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GmbHG § 49., BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Dritter Abschnitt Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

§ 49.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAA-76828

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