I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe
3. Titel Die Generalversammlung
§ 40.
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung und die auf schriftlichem Wege gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch einzutragen, in das jeder Gesellschafter während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann.
(2) Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift (Abdruck) mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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