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GmbHG § 3., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Erster Abschnitt Errichtung der Gesellschaft

§ 3.

Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch hat zur Voraussetzung:

1. den Abschluß des Gesellschaftsvertrages;

2. die Bestellung der Geschäftsführer (des Vorstandes).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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