GmbHG § 32., BGBl. Nr. 320/1980, gültig ab 01.01.1981
I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe
2. Titel Der Aufsichtsrat
§ 32.
Über die gemäß § 25 Abs. 4 zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils der nächsten Generalversammlung zu berichten.
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