GmbHG § 30k., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2005

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe

2. Titel Der Aufsichtsrat

§ 30k.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

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