GmbHG § 30e., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 19.07.2015

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe

2. Titel Der Aufsichtsrat

§ 30e.

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (228 Abs. 3 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluß einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht.

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