GmbHG § 30a., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1998

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe

2. Titel Der Aufsichtsrat

§ 30a.

(1) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer bereits in zehn Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist.

(2) Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens (§ 115) oder eines Kreditinstituts, die mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren, werden nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

(3) Sitze, die dieselbe Person in den Aufsichtsräten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Aktiengesellschaften innehat, sind zusammenzurechnen.

(4) Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, kann nicht mehr als fünf Sitze in Aufsichtsräten in Unternehmen innehaben, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind (§ 115).

(5) Hat eine Person bereits so viel oder mehr Sitze in Aufsichtsräten inne, als gesetzlich zulässig ist, so kann sie in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft erst berufen werden, sobald hiedurch die gesetzliche Höchstzahl nicht mehr überschritten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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