GmbHG § 30., BGBl. Nr. 320/1980, gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2017
I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe
2. Titel Der Aufsichtsrat
§ 30.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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