I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe
1. Titel Die Geschäftsführer (Der Vorstand)
§ 24a. Auskunftspflicht der Geschäftsführer
Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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