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GmbHG § 24a. Auskunftspflicht der Geschäftsführer, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig ab 01.10.1997

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe

1. Titel Die Geschäftsführer (Der Vorstand)

§ 24a. Auskunftspflicht der Geschäftsführer

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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