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GmbHG § 22., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Zweiter Abschnitt Die gesellschaftlichen Organe

1. Titel Die Geschäftsführer (Der Vorstand)

§ 22.

(1) Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.

(2) Die Generalversammlung kann im Einzelfall die Frist des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag der Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens zwei Monate verlängern.

(3) Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.

(4) Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß Abs. 3 ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung, der Prüfungsbericht und der Konzernprüfungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich zuzusenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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