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GmbHG § 13. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 320/1980, gültig ab 01.01.1981

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 13. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung, den Geschäftsbericht und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sind erstmals für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Anwendung auf frühere Geschäftsjahre ist zulässig. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so gelten die bisherigen Bestimmungen.

Auf Gesellschaften, deren Aufsichtsrat nicht nach Gesetz zu bestellen ist, sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 3 erstmals für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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