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GmbHG § 12., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Erster Abschnitt Errichtung der Gesellschaft

§ 12.

In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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