GmbHG § 12., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013

I. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen

Erster Abschnitt Errichtung der Gesellschaft

§ 12.

In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen:

1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen;

2. die im § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-76828