GmbHG § 127., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 27.07.2011

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 127.

(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues beauftragt.

(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit in Kraft.

(3) § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit in Kraft.

(4) § 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen.

(5) § 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(6) §§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit in Kraft.

(7) §§ 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit in Kraft.

(8) Die §§ 6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 6a Abs. 4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem erfolgt. § 30g Abs. 4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen; bis dorthin ist § 30g Abs. 4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 30j Abs. 5 Z 11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(9) Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.

(10) § 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.

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