GmbHG § 127., BGBl. I Nr. 186/2022, gültig ab 07.12.2022

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 127.

(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues beauftragt.

(2) § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der durch dieses Bundesgesetz angeordnete Entfall des § 93 Abs. 2 treten mit in Kraft.

(3) § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 tritt mit in Kraft.

(4) § 30a, § 30b Abs. 1a, § 30e Abs. 1, § 30g Abs. 3, 4, 4a und 5, § 30h Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 10 und § 30k Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit in Kraft. § 30a ist nur auf nach diesem Zeitpunkt gewählte oder entsandte Aufsichtsräte anzuwenden. § 30k Abs. 1 gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht von Geschäftsjahren, die nach dem beginnen.

(5) § 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(6) §§ 9, 10, 30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2006, treten mit in Kraft.

(7) §§ 29 und 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 treten mit in Kraft.

(8) Die §§ 6a, 30g und 30j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 6a Abs. 4 ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem erfolgt. § 30g Abs. 4a ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen; bis dorthin ist § 30g Abs. 4a in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 30j Abs. 5 Z 11 ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem geschlossen werden.

(9) Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit in Kraft.

(10) § 125 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden.

(11) § 100 Abs. 1 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, tritt mit in Kraft. Auf Verschmelzungen, bei denen vor diesem Zeitpunkt die Übersendung der Unterlagen (§ 97 Abs. 1) erfolgte oder ein Verzicht darauf wirksam wurde, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

(12) § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 36, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 4 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, treten mit in Kraft.

(13) § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10b, § 11 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit in Kraft.

(14) Auf Gesellschaften, die vor dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden (§ 9 Abs. 1), sind § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(15) Auf Gesellschaften, die vor dem eine beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben (§ 55 Abs. 1), ist § 54 Abs. 3 in der Fassung des GesRÄG 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, weiter anzuwenden.

(16) Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.

(17) Bei Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, ist eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag von der Eintragungsgebühr gemäß TP 10 Z I lit. b Z 4 GGG befreit.

(18) § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 und § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden. § 125 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 ist auf Verstöße gegen die in § 125 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern.

(19) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. I Nr. 112/2015 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 112/2015) tritt mit in Kraft; § 122 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(20) § 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit in Kraft; der zusätzliche Bericht (Z 2 erster Satz) ist erstmals über die Prüfung von Geschäftsjahren zu erstellen, die nach dem beginnen.

(21) § 30k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2017 tritt mit in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(22) § 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch Art. 2, BGBl. I Nr. 157/2020)

(24) § 30 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2017 tritt mit in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.

(25) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2018, tritt mit in Kraft.

(26) § 76 Abs. 4 in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(27) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, tritt mit in Kraft.

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