GmbHG § 125., BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 31.12.2010 bis 19.07.2015

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 125.

Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.

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