GmbHG § 122., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 122.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator

1. in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,

2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder

3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt oder

2. als Geschäftsführer oder Liquidator bei Angaben nach § 26 die Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.

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