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GmbHG § 12. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 320/1980, gültig ab 01.01.1981

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 12. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Eine Stammeinlage, die am nicht mehr als 1 000 S beträgt, kann nicht herabgesetzt werden; ihre Erhöhung auf jeden Betrag ist zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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