VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften
§ 114.
Der § 102 ist auf ausländische Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. Weitere Einzahlungen auf die nicht voll eingezahlten Stammeinlagen und sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind von der für das Inland bestellten Vertretung zum Firmenbuch anzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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