GmbHG § 111., BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften

§ 111.

(1) Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Firmenbuch liegt der für das Inland bestellten Vertretung der Gesellschaft ob.

(2) Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Firmenbuch eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Inlande erfolgten Eintragung zu beurteilen.

(3) Werden weitere Niederlassungen im Inlande errichtet, so sind die erste als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Bestimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß Anwendung.

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