VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften
§ 109.
(1) Soweit nicht Staatsverträge oder durch das Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, vermöge deren die ausländische Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern ausgestellte Erklärung erbracht werden.
(2) Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden, so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zulassungsbewilligung des Ministeriums des Inneren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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