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GmbHG § 107., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

VI. Hauptstück Ausländische Gesellschaften

§ 107.

(1) Gesellschaften der in diesem Gesetze bezeichneten Art, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes haben, können im Inlande durch eine Niederlassung Geschäfte betreiben, wenn sie vor Beginn dieses Geschäftsbetriebes bei dem durch den Sitz der Niederlassung bestimmten Handelsgerichte die Eintragung einer inländischen Niederlassung in das Firmenbuch erwirken.

(2) Zur Eintragung ist eine Anmeldung erforderlich, der eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und die Zeichnung der zur Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung berechtigten Personen in beglaubigter Form beizuschließen sind. In diese Anmeldung sind ferner die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Register der Gesellschaft und die Nummer der Eintragung in dieses Register aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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