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GmbHG § 101. Erhöhung des Stammkapitals, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

III. Hauptstück Auflösung

Dritter Abschnitt Verschmelzung

§ 101. Erhöhung des Stammkapitals

Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital, so entfällt die Übernahmserklärung; § 52 Abs. 2 bis 5 und § 53 Abs. 2 Z 1 sind nicht anwendbar.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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