GmbHG § 10. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

VIII. Hauptstück Strafbestimmungen, Schlußbestimmung

§ 10. (Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)

Eine Gesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe oder kein Handelsgewerbe betreibt, und die gemäß §§ 2 bis 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet ist, kann ihre Umwandlung in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht (Nachfolgeunternehmen) beschließen; der Beschluß ist bis längstens zum Firmenbuch anzumelden.

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