F. EINBRINGUNG
§ 32. F. EINBRINGUNG
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
1 | I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren
erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes | ||||||
bis | 150 Euro | 22 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 61 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 102 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 163 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 299 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 707 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 389 Euro | ||||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 779 Euro | ||||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 170 Euro | ||||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 560 Euro | ||||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 6 949 Euro | ||||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro | |||||
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für
die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz
(Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten
Dolmetschers | 175 Euro je Sprache | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||
2 | Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter
Instanz bei einem Berufungsinteresse | |||||||
bis | 150 Euro | 18 Euro | ||||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 39 Euro | |||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 67 Euro | |||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 137 Euro | |||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 271 Euro | |||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 544 Euro | |||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 088 Euro | |||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 043 Euro | |||||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 4 088 Euro | |||||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 6 131 Euro | |||||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 8 175 Euro | |||||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 10 220 Euro | |||||
über | 350 000 Euro | 1,8% vom jeweiligen Beru- fungsinteresse zuzüglich
4 295 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
3 | Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse | ||||||
bis | 2 000 Euro | 204 Euro | |||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 340 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 681 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 362 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 724 Euro | ||||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 5 450 Euro | ||||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 8 175 Euro | ||||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 10 902 Euro | ||||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 13 627 Euro | ||||
über | 350 000 Euro | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich
5 727 Euro | |||||
b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit
des Obersten Gerichtshofs fallen | 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch
5 253 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||||
4 | Pauschalgebühren | |||||||
a) in
Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b
angeführten Verfahren bei einem Wert des
Streitgegenstandes | ||||||||
bis | 150 Euro | 17 Euro | ||||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 38 Euro | |||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 43 Euro | |||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 60 Euro | |||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 80 Euro | |||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 102 Euro | |||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 147 Euro | |||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 178 Euro | |||||
über | 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro | je 178 Euro mehr | ||||||
b) in
Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei
einem Wert des Streitgegenstandes | ||||||||
bis | 150 Euro | 35 Euro | ||||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | |||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 57 Euro | |||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 80 Euro | |||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 110 Euro | |||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 169 Euro | |||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 244 Euro | |||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 392 Euro | |||||
über | 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro | je 201 Euro mehr | ||||||
c) für Anträge auf
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a
EO) | 13,70 Euro | |||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif- post | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | Eingabengebühren: | |
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des
Konkurses; | 42 Euro | |
b) Forderungsanmeldungen | 22 Euro | |
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.
1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
6 | Pauschalgebühr: | |
a) für das
Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch
Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche
Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der
Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
oder der Beendigung mit Einverständnis der
Gläubiger; | ||
7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers,
mindestens jedoch 423 Euro | ||
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen | |
Entscheidungen sowie Vergleiche | ||
a) über den Anspruch
auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten, | 1/2 vH | |
b) über ein Begehren
auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages | 13,70 Euro | |
c) Entscheidungen | ||
1. über die Genehmigung
von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132
AußStrG) | 128 Euro | |
2. über die Bestätigung
der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) | ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt
wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens
jedoch 82 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden.
7a. Für Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro.
8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 4 414 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276) 13 244 Euro nicht übersteigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
8 | B. Verlassenschaftsabhandlungen | |
Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen | 5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch
71 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 107 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
9 | C. Grundbuchsachen | ||
a) Eingaben
(Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch
(Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); | 42 Euro | ||
b) Eintragungen in
das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und
zwar: | |||
1. Eintragungen
(Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des
Baurechtes, | vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | |
2. Vormerkungen zum
Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | 70 Euro | ||
3. Anmerkungen der
Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums
und des Baurechtes, | vom Wert des Rechtes | 1,1 vH | |
4. Eintragungen zum
Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), | vom Wert des Rechtes | 1,2 vH | |
5. Anmerkungen der
Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, | vom Wert des Rechtes | 6 vT | |
6. nachträgliche
Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten
Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; | vom Wert des Rechtes | 6 vT | |
c) (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 131/2001) | |||
d) Auszüge aus dem
Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen
Hilfsverzeichnissen | 13,70 Euro | ||
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG | |||
1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | je abgefragter EZ | 3,36 Euro | |
2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer
EZ (GB-Teilauszug aktuell) | je abgefragtem Blatt einer EZ | 1,79 Euro | |
3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) | je abgefragter TZ | 1,68 Euro | |
4. Abfrage der Urkundensammlung | je abgefragter Urkunde | 1,05 Euro | |
5. Abfrage des Personenverzeichnisses | je abgefragter Person | 1,68 Euro | |
6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der
gelöschten Eintragungen) | aa) für die letzten fünf Jahre | 1,68 Euro | |
bb) ohne zeitliche Begrenzung | 3,99 Euro | ||
7. GB-Auszug zu einem bestimmten Stichtag | je abgefragter EZ | 3,99 Euro | |
8. GB-Teilauszug zu einem bestimmten Stichtag | je abgefragtem Blatt einer EZ | 2,31 Euro | |
9. Abfrage der letzten TZ (Plombe) zu einem bestimmten
Stichtag | je abgefragter TZ | 2 Euro | |
10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl
(Zusatzinformation) | je abgefragter TZ | 1,68 Euro | |
11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde
(KG) | je abgefragter KG | 1,68 Euro | |
12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im
Gruppenverzeichnis | je Liegenschaftsgruppe | 1,68 Euro | |
13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (DKM-Grafik)
je in der Grafik dargestelltem Naturmaß | aa) bis zu 500m bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 3,36 Euro 11,60 Euro 44 Euro | |
14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne
Grundstücksadresse (GST-Auszug) | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,36 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 11,60 Euro | ||
15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit
Grundstücksadresse | aa) für 1 bis 10 Grundstücke | 3,57 Euro | |
bb) für 11 bis 100 Grundstücke | 13,70 Euro | ||
16. Suche nach Grundstücksadressen im
Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) | aa) bis zu 10 Treffern bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 1,05 Euro 3,36 Euro 34 Euro | |
17. Abfragen nach Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12 von
Körperschaften öffentlichen Rechts | je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person
oder je abgefragtem Blatt | 1,58 Euro | |
Anmerkungen
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
3a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu d und e:
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||
10 | D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen | |||
I. Firmenbuch | ||||
a) Eingabengebühren
für Eingaben folgender Rechtsträger: | ||||
1. bei
Einzelunternehmern | 17 Euro | |||
2. bei offenen
Gesellschaften | 32 Euro | |||
3. bei
Kommanditgesellschaften | 32 Euro | |||
4. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 120/2005) | ||||
5. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 120/2005) | ||||
6. bei
Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften
(SE) | 145 Euro | |||
7. bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung | 32 Euro | |||
8. bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen
Genossenschaften (SCE) | 21 Euro | |||
9. bei
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | 53 Euro | |||
10. bei
Sparkassen | 94 Euro | |||
11. bei
Privatstiftungen | 196 Euro | |||
12. bei Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) | 196 Euro | |||
13. bei sonstigen
Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG | 72 Euro | |||
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend: | ||||
1. Firma | 8,40 Euro | |||
2. Sitz; bei
Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung | 8,40 Euro | |||
3. Geschäftsanschrift | 8,40 Euro | |||
3a. Adresse der
Internetseite eines Rechtsträgers | 8,40 Euro | |||
3b. Umstand der
Börsenotierung | 8,40 Euro | |||
4. Kapital (auch
Kapitalerhöhung und -herabsetzung) | 152 Euro | |||
5. Durchführung der
Revision | 8,40 Euro | |||
5a. Einreichung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses | 20 Euro | |||
6. Einbringung | 90 Euro | |||
7. Vermögensübertragung | 90 Euro | |||
8. Übernahme oder
Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben | 90 Euro | |||
9. Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft gemäß UmwG | 357 Euro | |||
204 Euro | ||||
11. Spaltung | 328 Euro | |||
12. Realteilung einer
Personengesellschaft | 183 Euro | |||
13. Verschmelzung | 328 Euro | |||
13a. Ausschluss von
Minderheitsgesellschaftern | 328 Euro | |||
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die
Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) | 102 Euro | |||
15. Satzung,
Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die
beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft
(SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte
Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer
Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine
Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die
beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die
Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte
Gründung einer Holding-SE | 152 Euro | |||
16. Änderung der zu
Z 14 und 15 genannten Urkunden | 49 Euro | |||
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender
vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: | ||||
1. Inhaber,
Pächter | 28 Euro | |||
2. persönlich
haftender Gesellschafter | 40 Euro | |||
3. Geschäftsführer | 28 Euro | |||
4. Vorstand,
ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter,
Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen
Genossenschaft (SCE) | 61 Euro | |||
5. vertretungsbefugtes Organ | 61 Euro | |||
6. Prokurist | 24 Euro | |||
7. Geschäftsleiter | 8,40 Euro | |||
8. Gesellschafter bei
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär
einer Aktiengesellschaft | 20 Euro | |||
9. Kommanditist,
Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher
Interessenvereinigung (EWIV) | 28 Euro | |||
10. Aufsichtsratsmitglied | 49 Euro | |||
11. Abwickler
(Liquidator) | 61 Euro | |||
12. Zugehörigkeit
einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu
einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung
einer Genossenschaft von der Verbandspflicht; | 20 Euro | |||
13. Sachwalter nach
ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter des ruhenden
Nachlasses. | 8,40 Euro | |||
II. Schiffsregister | ||||
a) Pauschalgebühren
für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek | 1,2 vH vom Wert des Rechtes | |||
b) Pauschalgebühren
für sonstige Eintragungen | 61 Euro | |||
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer
Partei auf ihr Verlangen erteilt werden | ||||
a) Auszüge aus dem
Hauptbuch des Firmenbuchs | 13,70 Euro | |||
b) Jahresabschlüsse | 13,70 Euro | |||
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen;
Abschriften) | für jede angefangene Seite 3,15 Euro | |||
1. Aktueller Firmenbuchauszug | 3,36 Euro | |||
2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen
(gelöschten) Daten | 5,60 Euro | |||
3. Aktueller Firmenbuchauszug mit
Gewerberegister-Daten | 4,20 Euro | |||
4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen
(gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten | 6 Euro | |||
5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,
Geschäftsanschrift und Rechtsform) | 1,05 Euro | |||
6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen
oder alphabetische Personenliste | 1,05 Euro | |||
7. European Business Register–Standardauszug | 1,05 Euro | |||
8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf
Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz
oder Ergebnis einer Personensuche | 1,05 Euro | |||
9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne
Einschränkung | 2,84 Euro | |||
10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von
Rechtsträgern | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro | |||
11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen
Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage
eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden
Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1
UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro | |||
12. Urkunden in der Urkundensammlung | je Urkunde 1,05 Euro | |||
13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro | |||
14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder
offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach
§ 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche) | je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro | |||
15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen
pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je
Person | 1,05 Euro | |||
16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit
Verknüpfungen | 2,84 Euro | |||
17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit
Verknüpfungen | 2,21 Euro Euro | |||
18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die
öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu
decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder,
die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch
Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH | die Hälfte der nach Z 1 bis 17 ausgewiesenen Gebühr,
wobei auf den nächsten vollen Cent aufzurunden ist | |||
b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) | je ausgewiesenem Rechtsträger 1,37 Euro | |||
Anmerkungen
Zu Z I lit. a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
3a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
Zu Z II:
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
Zu Z III:
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
17a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 1 003 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |||||||
11 | E. Beglaubigungen und Beurkundungen | |||||||||
a) | 1. Beglaubigungen von
Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage | für jede Unterschrift | ||||||||
bis | 360 Euro | 3,15 Euro | ||||||||
über | 360 Euro bis | 730 Euro | 6,30 Euro | |||||||
über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | 13,70 Euro | |||||||
über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | 26 Euro | |||||||
über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | 40 Euro | |||||||
über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | 54 Euro | |||||||
über | 72 670 Euro | |||||||||
für jede weitere angefangene 72 670 Euro | je 26 Euro mehr | |||||||||
2. wenn der Wert
nicht bestimmbar ist | 13,70 Euro | |||||||||
b) Beglaubigungen von
Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; | für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,10 Euro | ||||||||
c) | 1. Aufnahme von
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen
Beurkundung bedürfen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | ||||||||
2. Aufnahme von
Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
3. Aufnahme von
Wechsel- und Scheckprotesten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
4. Erteilung von
Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen
aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen
Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
d) Aufnahme von
Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB). | 88 Euro | |||||||||
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 17 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren | |
12 | F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens | |||
Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | ||||
a) | 320 Euro | |||
2. Verfahren über die
Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, | 279 Euro | |||
3. Verfahren zur
Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer
Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
(§§ 97 ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung,
Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung
ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens
Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG); | 128 Euro | |||
b) | 1. Feststellung von
Ansprüchen auf Ausstattung, | 256 Euro | ||
2. Verfahren über die
Abstammung oder Nichtabstammung (§§ 82 ff AußStrG), | 78 Euro | |||
3. Verfahren zur
Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850
ff ABGB), | 256 Euro | |||
4. Verfahren nach dem
Landpachtgesetz, | 78 Euro | |||
256 Euro | ||||
6. Verfahren über die
Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des
anderen (§ 98 ABGB), | 256 Euro | |||
7. Anträge auf
Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme
(§ 92 ABGB), | 78 Euro | |||
8. Annahme an
Kindesstatt (§ 191 ff ABGB); | 78 Euro | |||
c) | 1. Erklärung der
Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2 EheG), | 39 Euro | ||
2. Todeserklärung und
Beweisführung des Todes, | 78 Euro | |||
3. Kraftloserklärung
von Urkunden, | 78 Euro | |||
4. Verfahren vor dem
Bezirksgericht nach § 37 MRG, | 78 Euro | |||
5. Einspruch des
Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von
Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), | 78 Euro | |||
6. Einräumung eines
Notwegs, | 78 Euro | |||
7. Gesuche zwecks
Erlags bei der Verwahrungsabteilung; | 78 Euro | |||
d) | 1. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 68/2008) | |||
2. Ermittlung der
Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen
Fällen, | vom ermittelten oder verglichenen
Entschädigungsbetrag | 1,5 vH | ||
3. Verfahren über den
Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3
und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), | vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | 1,5 vH | ||
4. Verfahren vor dem
Handelsgericht Wien gemäß § 20 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes; | vom Nennbetrag des Wertpapiers | 1,5 vH | ||
e) Verfahren nach dem
Privatstiftungsgesetz; | 422 Euro | |||
f) Verfahren zur
gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587
oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes
eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof | 422 Euro 2 112 Euro | |||
g) Verfahren über die
persönlichen Kontakte und Verfahren über Anträge nach
§ 189 ABGB | 128 Euro | |||
h) Verfahren nach dem
§ 104a AußStrG: | ||||
1. für die ersten sechs
Monate ab Bestellung eines oder mehrerer
Kinderbeistände | 441 Euro je Partei | |||
2. für jede weiteren
begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer | weitere 276 Euro je Partei | |||
i) Verfahren nach dem
§ 106b AußStrG: | ||||
1. für die ersten drei
Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als
Besuchsmittler | 210 Euro je Partei | |||
2. für jede weiteren
begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss
der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien
gegenüber | weitere 210 Euro je Partei | |||
j) sonstige Anträge
in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach
dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die
Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren
über die Obsorge minderjähriger Personen). | 256 Euro | |||
Anmerkungen
1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3a festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro.
3a. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 128 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g ist für einen Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte zu entrichten. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Kinder, so ist ein Mehrbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 19a zu entrichten. Die Gebühr ist auch für einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Regelung und für einen Antrag auf Durchsetzung zu entrichten.
7. Die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. g ist für einen Antrag auf Durchsetzung einer bestehenden Regelung der persönlichen Kontakte dann nicht zu entrichten, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte. Dasselbe gilt für Anträge nach § 190 ABGB, wenn der Antragsteller in den sechs Monaten vor Antragstellung bereits eine Gebühr für einen solchen Antrag zu entrichten hatte.
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
9. Endet die Bestellung eines Kinderbeistands oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach Tarifpost 12 lit. h Z 1 oder lit. i Z 1 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bestellung bzw. Beauftragung, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h oder i auf ein Viertel.
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
12a | Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das
Verfahren erster Instanz vorgesehenen
Pauschalgebühren |
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
(Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das
Verfahren erster Instanz vorgesehenen
Pauschalgebühren | |
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.
5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
13 | Eingabengebühren und
Fortsetzungsgebühren: | ||
a) | Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder
Fortsetzung des Strafverfahrens | 256 Euro | |
b) | 1. Berufungen gegen
Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer
Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen
gegen Urteile der Bezirksgerichte | 514 Euro | |
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 769 Euro | ||
c) | sonstige Anträge nach dem Mediengesetz. | 78 Euro | |
Anmerkungen
1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.
3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
13a | a. Pauschalgebühren
für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen
des Patentamts: | |
1. Rekursverfahren gegen
Beschlüsse der Technischen Abteilung und der
Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren | 355 Euro 505 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den
Verfahren nach Z 1 | 680 Euro | |
3. Berufungsverfahren
gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamts | 680 Euro | |
4. Revisionsverfahren
und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren
nach Z 3 | 1.000 Euro | |
5. Rekursverfahren gegen
Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 380 Euro | |
6. Revisionsrekursverfahren gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den
Verfahren nach Z 5 | 510 Euro | |
b. Pauschalgebühren
für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der
Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34
Abs. 3 RAO | 500 Euro | |
c. Pauschalgebühren
für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer
gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO | 350 Euro | |
d. Pauschalgebühren
für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission
gemäß § 30a ÜbG | 16 000 Euro | |
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 13a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
14 | Pauschalgebühren: | ||
1. für das Zeugnis
über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2
AußStrG), | 56 Euro | ||
2. für
Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den
Auslandsverkehr, | 13,70 Euro | ||
56 Euro | |||
3a. für die
Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und
Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten
Kalenderjahr | 192 Euro | ||
in jedem weiteren
Kalenderjahr | 39 Euro | ||
4. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 1/2013) | |||
5. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 59/2005) | |||
6. für die
Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer
Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts
(§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei | 117 Euro | ||
7. für
Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269
Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO) | |||
a) für die Eintragung
während des ersten Kalenderjahres ……… | 192 Euro | ||
b) für jede Verlängerung
der Eintragung um ein Kalenderjahr … | 39 Euro | ||
8. für Anträge auf
Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11
Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für
Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13
Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 308 Euro | ||
9. für Anträge auf
Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und
Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24
Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | |||
a) von
Ausbildungseinrichtungen | 1 231 Euro | ||
b) von Lehrgängen | 616 Euro | ||
10. für Anträge auf
Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in
Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 1 231 Euro | ||
11. für Anträge auf
Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2
Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über
strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren
(§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 56 Euro | ||
12. für
gesellschafts- und firmenbuchrechtliche
Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund
gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst
vornimmt | 117 Euro pro Kalenderjahr | ||
13. für Eingaben zur
Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das
Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung
A1 | 630 Euro | ||
14. für Eingaben zur
Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und
Interessenvertretungs-Register Abteilung B | 210 Euro | ||
15. für Eingaben zur
Ersteintragung in das Lobbying- und
Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D | 105 Euro | ||
16. für die
elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der
Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem
Geschäftsfall | 21 Cent | ||
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,21 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tarif-post | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
15 | Pauschalgebühren | ||
a) für Abschriften
(Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der
Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer
Partei ausgestellt werden, | für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,16 Euro | |
b) für sonstige
Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei
ausgestellt werden. | für jede angefangene Seite | 3,57 Euro | |
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11,60 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 13,70 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76823