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GenG Artikel XXIII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873), BGBl. Nr. 10/1991, gültig ab 01.01.1991

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

Artikel XXIII Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 10/1991, zu den §§ 5b, 6 und 24b, RGBl. Nr. 70/1873)

(1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen.

(2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) vorgenommen, Folgeeintragungen nur dann, wenn der Rechtsträger nach § 2 FBG bereits zur Gänze in der Datenbank des Firmenbuchs eingetragen ist.

(3) Das Edikt ist vor Beginn der Umstellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(4) Aus dem noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch, den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern sowie den hiezu geführten Akten sind die aufrechten samt den nach §§ 3 ff. FBG zusätzlich vorzunehmenden Eintragungen - letztere nach Maßgabe der in den Akten vorhandenen Unterlagen - in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen (Datenersterfassung). Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 28 FBG zu bestimmen.

(5) Sind die aufrechten Eintragungen eines Rechtsträgers nach § 2 FBG zur Gänze in die Datenbank des Firmenbuchs übertragen, so sind die Blätter im noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuch bzw. in den bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet.

(6) Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Übertragung eines Rechtsträgers (Abs. 5) sind Firmenbuchauszüge nur noch nach § 33 FBG auszufertigen.

(7) Mit diesem Zeitpunkt ist weiters ein solcher Auszug (einschließlich der übertragenen gelöschten Eintragungen) dem Rechtsträger (§ 2 FBG) mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(8) Ein solcher Auszug (Abs. 7) ist auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung und der zuständigen Gewerbebehörde zuzustellen, die sodann für den betreffenden Rechtsträger die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 FBG zu machen hat.

(9) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank des Firmenbuchs zu vermerken.

(10) Das Bezirksgericht hat die Tatsache, daß die technischen Möglichkeiten nach § 33 Abs. 3 FBG gegeben sind, mit Edikt bekanntzumachen.

(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.

(12) § 14 HGB in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit in Kraft, kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt vom Rechtsträger angewendet werden.

(13) Die Liste nach § 26 Abs. 3 GmbHG ist letztmalig im Jänner 1991 vorzulegen.

(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

(15) Eintragungen über Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in der Datenbank des Firmenbuchs vorgenommen wurden, gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

(16) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Möglichkeiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage in der Amtsstelle geschaffen werden müssen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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