GenG § 94f., BGBl. I Nr. 22/2015, gültig ab 14.01.2015

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

§ 94f.

§ 22 Abs. 5 und § 24e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 treten mit in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, sind die Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.

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