GenG § 94e., BGBl. I Nr. 70/2008, gültig ab 08.05.2008

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

§ 94e.

Die §§ 15 Abs. 2 und 3, 22, 24, 24c, 24d und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 treten mit in Kraft. § 15 Abs. 1 ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. § 22 Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem begonnen haben. § 24c Abs. 6 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen; bis dorthin ist § 24c Abs. 6 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

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