GenG § 94d., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig ab 27.06.2006

V. Hauptstück. Schlußbestimmungen.

§ 94d.

(1) §§ 5a, 24, 27, 32, 78 und 89 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten am in Kraft, § 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 treten am außer Kraft.

(2) Vor dem erlassene Satzungsbestimmungen, die die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nach Abwarten einer Stunde vorsehen, gelten nicht als Ausschluss der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung nach Abwarten von nur einer halben Stunde.

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