I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
§ 24b.
Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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