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GenG § 24b., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.

Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

§ 24b.

Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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