Suchen Hilfe
GenG § 24b., BGBl. I Nr. 127/1997, gültig ab 01.01.1998

I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt.

§ 24b.

Der Vorstand hat jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich nach § 5 Z 11 zu veröffentlichen und die Veröffentlichung zum Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung muß die Angaben nach § 5b enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76817