Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 3. Steuerberechnung, BGBl. I Nr. 130/1997, gültig ab 29.11.1997

§ 3. Steuerberechnung

(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

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