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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 7. Erstattung der Steuer, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.01.2027

§ 7. Erstattung der Steuer

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Steuerschuldner können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und haben diesen im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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