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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 3. Steuerberechnung, BGBl. I Nr. 97/2025, gültig ab 01.01.2027

§ 3. Steuerberechnung

(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

(4) Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfasst, nur in einem Gesamtbetrag angegeben und lässt sich der Anteil, der auf die Feuerversicherung entfällt, nicht ermitteln, so kann die Steuer bei der

1. Versicherung für kerntechnische Anlagen von 46,3 v. H.,

2. Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von 5 v. H.,

3. Haushaltsversicherung von 25 v. H.,

4. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von 0,25 v. H.,

5. Kühlgutversicherung von 5 v. H.,

6. Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von 40 v. H.

des Gesamtbetrages berechnet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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