Artikel 2
3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
4. Abschnitt Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen
§ 60. Inkrafttreten
(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit in Kraft.
(3) § 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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