DSG § 51. Zusammenarbeit mit der
Datenschutzbehörde, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig ab 25.05.2018
Artikel 23. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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