DSG § 46. Pflichten des Verantwortlichen, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig ab 25.05.2018
Artikel 23. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
§ 46. Pflichten des Verantwortlichen
Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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