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DSG § 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde, BGBl. I Nr. 120/2017, gültig ab 25.05.2018

Artikel 2

3. Hauptstück Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

3. Abschnitt Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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