Artikel 6
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
(5) Eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, der Besteuerung unterliegt, hat das Recht, für jedes Steuerjahr wahlweise mit diesen Einkünften auf der Grundlage der Nettoeinkünfte besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht ist für das Steuerjahr, in dem von ihm Gebrauch gemacht wurde, sowie für alle nachfolgenden Steuerjahre bindend, sofern nicht die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Grund eines Ersuchens des Steuerpflichtigen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, zustimmen, daß dieses Wahlrecht widerrufen wird.
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